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Pressemitteilung vom 29.04.2019
VG Stuttgart droht Zwangsgeld wegen unterlassener Anpassung des Luftreinhalteplans in Stuttgart an
Joannis Sakkaros und seine Mitstreiter auf Liste 19 kämpfen weiter gegen das Fahrverbot
Die großen Sprüche der Politiker, in Stuttgart auf ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge Euro 5/V verzichten zu wollen, sind bereits vor der Kommunalwahl durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.4.2019 zerplatzt. Das Gericht hat dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis 1.7.2019 gesetzt, um seiner Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart nachzukommen. Wenn das Land dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Und wenn es dann zu Fahrverboten kommt, wird die Verwaltung wieder behaupten, das Gericht habe diese Fahrverbote für Dieselfahrzeuge der Euronorm 5/V angeordnet. Damit soll wieder einmal vom eigenen Versagen abgelenkt werden.
Leidtragende sind dann wieder die Autobesitzer von Dieselfahrzeugen der Euronorm 5/V und darunter. In Folge davon werden Arbeitsplätze abgebaut und Firmen wandern ab. Das Gericht ordnet nicht die Verhängung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge der Euro 5/V Norm an, wie mancherorts irrtümlicherweise behauptet wird. Das Gericht fordert auf Grund des 2016 geschlossenen Vergleichs (20% Reduzierung des Fahrzeugverkehrs am Neckartor) die Aufnahme einer solchen Möglichkeit im Luftreinhalteplan ein. Und dennoch ist auch diese Entscheidung des Gerichts verwunderlich, weil erst vor kurzem (24.4.2019) die Auslegung der Ergänzung der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans beendet wurde und Stellungnahmen hierzu noch bis zum 10. 5. beim Regierungspräsidium eingereicht werden können. Das Land war durchaus tätig.
Das Urteil hätte also auch anders ausfallen können. In der vom Land betriebenen Fortschreibung ist unter der Maßnahme M13 die Einrichtung einer weiteren Busspur und als weitere Maßnahme M13a das streckenbezogene Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Euroklasse 5/V am Neckartor ab 15.10.2019 vorgesehen. Auf Grund des 2016 geschlossenen Vergleichs muss an Tagen mit hoher Luftschadstoffbelastung (Feinstaubalarm) eine rechtmäßige verkehrsbeschränkende Maßnahme zur Reduktion des KFZ-Verkehrs Am Neckartor um 20 % gegenüber vergleichbaren Tagen ergriffen werden.
Hier rächt sich, dass das Land beim Vergleich vom 26. 4.2016 (13 K875/15) wesentliche Interessen der Allgemeinheit vernachlässigt und auf die Berufung verzichtet hat. Es rächt sich, dass dem Verwaltungsgericht Messdaten präsentiert wurden, die fragwürdig erhoben und fragwürdig berechnet wurden. Dem Verwaltungsgericht ist vorzuwerfen, dass es den im Verwaltungsgerichts-verfahren vorgeschriebenen Amtsermittlungsgrundsatz nicht umgesetzt hat und den Angaben des Landes Glauben schenkte. Das Land hat sich damals in dem Vergleich zu einem Handeln verpflichtet, das so im BImSchG nicht vorgesehen ist. Es rächt sich, dass grüne Ideologen am Werk waren. Ebenso eine Verwaltung, die sich durch Rechtsmittelverzicht nicht dem Gemeinwohl verpflichtet fühlte. Es rächt sich auch, dass ein Grenzwert von 40 mg/m3 für NOx-Tote verantwortlich gemacht wurde, die es gar nicht gab und auch nicht gibt. An die EU-Kommission und an das EU-Parlament wurde nie die Frage gerichtet, wie solche Grenzwerte für NOx zustande kommen konnten und weiterhin Bestand haben können.
Das Verhalten des Landes und der Stadt hat unendlichen Schaden für AutofahrerInnen und für den Wirtschaftsstandort Stuttgart verursacht. Andere Städte hatten mit ihrer Verwaltung mehr Glück. Man blicke hier nur nach München.
Es wird Zeit, dass die Bürger ihnen bei der nächsten Wahl die Rechnung präsentieren. Mit der Liste 19 kandidieren zur Kommunalwahl in Stuttgart Personen, die sich gegen die gegenwärtige Verbotspolitik wenden.
Joannis Sakkaros